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Mo-Do: 08:00 - 16:00 Uhr, Fr: 08:00 - 13:00 Uhr | 04771 3616  | mail[at]druckpartner-hemmoor.de

AGB

Aufträge an druckpartner hemmoor GmbH & Co. KG, nachfolgend dp genannt, werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch einen zeichnungsberechtigten Bevollmächtigten.

I. Auskünfte, Angebote

1. Auskünfte durch dp, vor allem telefonische Auskünfte, erfolgen nach bestem Wissen, sind aber grundsätzlich unverbindlich. Ins-besondere offenkundiger Irrtum ist vorbehalten.

2. Die in schriftlichen Angeboten von dp genannten Preise und Bedingungen gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Ange-bote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung für dp freibleibend.

II. Auftragserteilung, Pflichten bei Auftragserteilung, Auftragsannahme

1. Aufträge werden von dp in der Regel nur schriftlich unter Angabe des jeweiligen Angebotes entgegengenommen und bedürfen der rechtsverbindlichen Unterschrift des Auftraggebers oder seines zur Geschäftsführung Bevollmächtigten. Mündliche Auftragserteilungen werden von dp durch eine Auftragsbestätigung angenommen. Der oder die Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für alle Rechtsfolgen aus dem Auftrag, insbesondere für die Zahlung der von dp fakturierten Rechnungsbeträge und der sonstigen Kosten.

2. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftrag-geber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Ver-wendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Be-steller und Empfänger der Lieferung gemeinschaftlich als Auftrag-geber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Lieferungs-empfängers hierfür vorliegt.

3. Bei Bestellungen auf Rechnung Dritter - egal ob im eigenen oder fremden Namen - gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigen-den Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers im Sinne des oben genannten. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.

4. Den Aufträgen ist grundsätzlich ein Ausdruck beizufügen bzw. per Fax zu übermitteln. Ausdrucke oder Proofs des Auftraggebers dienen lediglich der Prüfung der von ihm zur Verfügung gestellten Druckdaten, haben jedoch für den Druck durch dp keine Verbindlichkeit. Proofs werden nur als verbindlich anerkannt, wenn sie von dp erstellt wurden.

5. Der Auftrag wird durch schriftliche Annahme durch dp wirksam.

III. Preise

1. Die von dp genannten Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Solche zusätzlichen Leistungen werden auf Wunsch des Auftraggebers von dp gegen gesonderte Berechnung der dabei anfallenden Kosten unter Zugrundelegung geschäftsüblicher Sorgfalt - jedoch grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers - erbracht.

2. Vom Auftraggeber nachträglich - d.h. nach Auftragsannahme durch dp - veranlasste Änderungen des Auftrags werden diesem ein-schließlich des etwaigen dadurch verursachten Maschinenstill-standes berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Als Änderung eines Auftrages gilt auch jedwede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg [die Ausnahme ist die Erteilung eines Bankeinzuges] o.ä.). Solche Änderungen werden pauschal mit 5 Euro je Änderung berechnet.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).

4. dp ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, notwendige Vorarbeiten

- insbesondere Arbeiten an den angelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers - ohne Rücksprache mit diesem selbst-ständig auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn Prozent des Auftragswertes (An-gebotspreis) übersteigen, ist für den Teil der Mehrkosten, der zehn Prozent des Auftragswertes - mindestens aber 25 Euro - übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers zur Berechnung dieser Kosten einzuholen.

5. Bei Storno eines Auftrags nach Erteilung ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 Euro fällig. Die von dp bereits erbrachten Leistungen werden nach Stundensätze abgerechnet.

IV. Grundsätze der Auftragsausführung und der Freigabe durch den Auftraggeber

1. dp führt alle Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch dann wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von dp zu verantworten sind.

2. Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten - dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten - unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens dp. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. dp ist berechtigt, Kopien anzufertigen.

3. Die Druckfreigabe gilt vom Auftraggeber durch Einsendung eines Ausdrucks der von ihm gelieferten Druckdaten automatisch erteilt, es sei denn sie ist in Auftrag und Auftragsbestätigung durch Unterschrift des Auftraggebers auf einem von dp erstellten Proof oder durch Abzeichnung des Andrucks an der Druckmaschine vereinbart. Die Druckfreigabe kann im Ausnahmefall auch ohne Einliefe-rung eines Ausdrucks der Druckdaten erteilt werden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich, mündlich - auch fernmündlich - gegenüber dp oder einem Bevollmächtigten so erklärt.

V. Zahlung

1. Die Zahlung hat, wenn nicht durch Vorkasse oder Nachnahme erfolgt oder per Lastschrift durch dp vereinbart, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber

- nicht erfüllungshalber - angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind von ihm sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln bei Nichteinlösung haftet dp nicht, sofern ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

3. Schecks werden nur zahlungshalber - nicht erfüllungshalber - angenommen. Die mit der Scheckzahlung für dp verbundenen Fremdkosten tragen Auftraggeber und ggf. Scheckaussteller gesamtschuldnerisch. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schecks vorgelegt, vom bezogenen Bankinstitut aber nicht oder nur teilweise bezahlt werden. In diesem Falle ist grundsätzlich eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25 Euro fällig. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die nachträgliche Sperre eines Schecks, der zum Ausgleich einer Rechnung hingegeben wurde, gilt, wenn durch seine Hingabe die Aushändigung der bestellten Werke und Waren Zug um Zug bewirkt wurde, als schwerwiegender Vertragsverstoß und löst unabhängig von der Geltend-machung des oben genannten Schadens eine Konditionalstrafe in Höhe des Scheckbetrages (Zahlbetrag des nachträglich gesperrten Schecks) aus.

4. Bei allen Aufträgen kann angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft oder Kreditkarte verlangt werden. Bei Erstaufträgen ist grundsätzlich Barzahlung, Vorkasse, Nachnahme oder unwiderrufliche Lastschrift von dem vom Auftraggeber benannten Konto vereinbart.

5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

6. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann dp Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dp auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

7. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

8. Im kaufmännischem Verkehr steht dp an den vom Auftraggeber angelieferten Druckdaten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Reklamation und Gewährleistung bei Terminüberschreitung

1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung von Terminen durch dp sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Bei Nichteinhaltung dieser Termine ist dp eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellte und bereits abgenommene Lieferungen oder Leistungen können von dp dennoch berechnet werden, es sei denn der Auftraggeber würde durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.

2. Fixtermine für die Auftragsfertigstellung im Sinne von § 361 BGB sind nur gültig, wenn sie von dp schriftlich als Fixtermin (auch „Festtermin“ oder „verbindlicher Termin“) bestätigt werden. Die Vereinbarung von Fixterminen kommt nur mit einem angemessenen Aufschlag auf den Angebotspreis wirksam zustande. Fixtermine gelten grundsätzlich ab Werk. Die Nichteinhaltung von Fixterminen berechtigt zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Auftrag. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellte und bereits abgenommene Lieferungen oder Leistungen können von dp dennoch berechnet werden, es sei denn der Auftraggeber würde durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt. Für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch die Nichteinhaltung von Fixterminen entstehen, haftet dp bis zur Höhe des Auftragswertes. Darüberhinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

3. Betriebsstörung - sowohl bei dp als auch bei einem Zulieferer – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zum Rücktritt vom Auftrag, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung durch dp ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

VII. Versand

1. Hat sich dp zum Versand verpflichtet, so nimmt dp diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

2. Mit der Auslieferung bzw. dem Versand der von dp erstellten Werke und Leistungen beauftragt dp - zwar auf eigene Rechnung, jedoch grundsätzlich und ausschließlich im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers - dritte Unternehmen (Post, Speditionen und Kuriere), für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch dp ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Auslieferungstermine, es sei denn, die Auslieferung beim Lieferungsempfänger lässt sich auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht verwirklichen und dp trifft hieran ein auf Vorsatz oder zumindest grober Fahrlässigkeit beruhendes Verschulden. Für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten aus diesem Grunde entstehen, haftet dp bis zur Höhe des Auftragswertes. Darüberhinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

3. Etwaige Regressansprüche gegen das mit Auslieferung bzw. Versand beauftragte Unternehmen, egal aus welchem Grunde, tritt der Auftraggeber hierdurch vorsorglich und treuhänderisch an dp ab. dp nimmt die Abtretung hierdurch an und wird diese Ansprüche nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt verfolgen und dem Auftraggeber im Falle der Verwirklichung solcher Ansprüche die jeweils eingebrachten Beträge gutschreiben.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von dp. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich dp das Eigentum an der Ware bis zur voll-ständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt an dp bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. dp nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. dp behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für dp bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist dp auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Überbesicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach eigener Wahl verpflichtet.

3. Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren ist dp als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist dp auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

IX. Reklamation und Gewährleistung bei Mängeln

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnis-se in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen, z.B. Proofs und Andrucken, - auch wenn sie von dp erstellt wurden - und dem Endprodukt.

3. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet dp nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung entfällt bei Lieferung des Materials durch den Auftraggeber.

4. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

5. Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der Druck-daten zur Verfügung gestellt und auch keinen durch dp erstellten Proof oder Andruck abgenommen, so ist dp von jeglicher Haftung frei. Reklamationen, egal welcher Art, werden in diesem Falle grundsätzlich nicht anerkannt.

6. Bei berechtigten Beanstandungen leistet dp für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung. Sofern dp die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (s. X.) statt der Leistung verlangen. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch dp nicht. Nachbesserung, Ersatzlieferung und Wandlung setzen die Rückgabe der reklamierten Werke und Waren an dp voraus. Die Kosten der Rücklieferung trägt dp bis zur Höhe der dem Auftraggeber berechneten Kosten der Lieferung. Die Nichtrückgabe der reklamierten Ware - egal aus welchem Grunde - zieht den Verlust sämtlicher Rechte des Auftraggebers aus der Reklamation nach sich. Wird nur ein Teil der gelieferten Werke und Waren zurückgegeben (Teilauflage), so geht der Auftraggeber seiner Rechte aus der Reklamation nur für den nicht zurückgegebenen Teil verlustig und hat die von dp fakturierte Vergütung für diesen Teil in voller Höhe ohne Abzug zu zahlen. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt grundsätzlich nach Wahl von dp Minderung oder Wandlung unter Ausschluss anderer Ansprüche. Im Falle der Minderung entscheidet dp über deren Höhe nach billigem Ermessen. Sie muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Auftragswertes, des mit dem hergestellten Werk erstrebten Zwecks, der Schwere und Bedeutung der zutreffend gerügten Sachmängel und der dem Auftraggeber dadurch etwaig entstehenden Schäden angemessen sein.

7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 v.H. der bestellten Auflage sind hinzunehmen. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 v.H., unter 2000 kg auf 15 v.H.

X. Haftung

1. dp haftet, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, nur in Fällen zwingender Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folge-schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel des Werkes/der Werklieferung oder durch von dp vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.

2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der von dp beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

3. Werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch dp klageweise geltend gemacht werden, eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

XI. Handelsbrauch, Copyright

1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druck-industrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

2. An kreativen Leistungen, die von dp im Auftrage des Kunden erbracht wurden, insbesondere an von dp entwickelten grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts etc., behält dp alle Rechte (Copyright). Der Kunde bezahlt mit dem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.

XII. Daten und Auftragsunterlagen des Auftraggebers

1. Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Eine Haftung durch dp für Beschädigung oder Verlust - egal aus welchem Grund - ist ausgeschlossen.

2. Das Rearchivieren von Daten, d.h. die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für das weitere Handling (Bearbeitung im Hause oder Versand) wird pauschal mit 30 Euro zzgl. ges. MwSt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.

3. Die Sendung/Rücksendung von Daten oder anderen Auftragsunter-lagen an den Auftraggeber oder einen Dritten erfolgt gegen Entgelt. Es beträgt pauschal 10 Euro, ggf. zzgl. der Entgelte für Fracht- und Kurierkosten (nach Wahl des Kunden) und zzgl. ges. MwSt. je Sendung.

XIII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XIV. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt dp hiermit von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

XV. Genehmigung und Änderung der Abrechnung

Von dp erteilte Abrechnungen (Rechnungen) erfolgen unter dem Vorbe-halt etwaigen Irrtums. dp kann gegebenenfalls bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim Empfänger eine neue, berichtigte Rechnung erteilen. Sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim Empfänger gilt die Rechnung auch von diesem als genehmigt, es sei denn sie wird innerhalb dieser Frist schriftlich unter Angabe der beanstandeten Rechnungspositionen bei dp gerügt. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist eine Änderung der Rechnung ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaig gewünschte Änderungen des Rechnungs-empfängers oder der Rechnungsanschrift. Für Rechnungsänderungen, die auf Wunsch des Kunden durchgeführt werden und für die dp keine Verantwortung trägt, ist eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro fällig. Die Sechs-Wochen-Frist berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen AGB bestimmten kürzeren Fristen.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von dp. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sofern Bestimmungen betroffen sind, die unter Kaufleuten rechtlich wirksam vereinbart werden können, ansonsten aber gesetzlich ausgeschlossen sind, so gelten sie unter Kaufleuten hiermit als ausdrücklich vereinbart. In allen anderen Fällen ist eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, aber wirksam ist.

 

Stand 13.10.2020